Liquiditätskennzahlen sind Kennzahlen, die etwas darüber aussagen, inwieweit das Unternehmen in der Zukunft in der Lage ist, allen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft notwendigen Investitionen zu finanzieren.
Liquidität 1. Grades (Barliquidität)
Die Liquidität 1. Grades beschreibt das Ausmaß der aktuellen Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.
Liquide Mittel |
+ Wertpapiere des Umlaufvermögens |
- kurzfristige Bankverbindlichkeiten |
= Liquidität 1 |
Liquide Mittel
Die Liquiden Mittel umfassen: Schecks, Wechsel, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten.
Wertpapiere des Umlaufvermögens
In Abgrenzung zu den Wertpapieren des Anlagevermögens haben die Wertpapiere des Umlaufvermögens eher kurzfristigen Charakter. Hierzu zählen Kapitalanteilsrechte und „verbriefte Gläubigerrechte“, die nicht zum Anlagevermögen gehören. Die hierunter ausgewiesenen Vermögensgegenstände werden unterteilt in Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere.
Kurzfristige Bankverbindlichkeiten
Zu den kurzfristigen Bankverbindlichkeiten gehören die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Die Liquidität 1. Grades errechnet sich wie folgt:
Kurzfristiges Fremdkapital
Das kurzfristige Fremdkapital setzt sich aus allen Positionen zusammen, die möglicherweise schnell zum Abfluss von Zahlungsmitteln aus dem Unternehmen führen. Dazu gehören z. B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Liquidität 2. Grades
Bei der Liquidität 2. Grades wird in Erweiterung der Liquidität 1. Grades das kurzfristige monetäre Umlaufvermögen herangezogen. Die Liquidität 2 lässt sich wie folgt berechnen:
Liquidität 1 |
+ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
= Liquidität 2 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind „Geldforderungen“, die bereits aus getätigten Umsatzaktivitäten resultieren, aber noch nicht zu Einnahmen geführt haben.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind „Geldverbindlichkeiten“, die bereits aus getätigten Bestellaktivitäten resultieren, aber noch nicht zu Ausgaben geführt haben.
Die Liquidität 2. Grades errechnet sich wie folgt:
Der Vorteil der Kennzahl „Liquidität 2. Grades“ gegenüber der „Liquidität 3. Grades“ liegt darin, dass sie nicht durch Bewertungsmaßnahmen bei den Vorräten beeinflusst werden kann und auch nicht von der Zusammensetzung der Vorräte und der Möglichkeit, sie schnell in Liquide Mittel umzuwandeln, abhängig ist.
Liquidität 3. Grades
Je höher diese Kennzahl ist, desto mehr ist davon auszugehen, dass die Liquidität des Unternehmens nicht durch Forderungsverluste, schwer verkäufliche Ware oder außerordentliche Ereignisse (z. B. Streiks) gefährdet werden kann und dass das Unternehmen somit umso leichter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Folgendes Berechnungsschema wird zugrunde gelegt:
Kurzfristiges Umlaufvermögen |
- kurzfristige Verbindlichkeiten |
= Liquidität 3 |
Zum kurzfristigen Umlaufvermögen gehören im Wesentlichen folgende Positionen
Vorräte
Die Bilanzposition „Vorräte“ setzt sich aus folgenden Posten zusammen:
• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
• Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
• Fertige Erzeugnisse und Waren
• Geleistete Anzahlungen
Als Rohstoffe gelten alle Stoffe, Materialien und zugekaufte Teile, die durch Be- und Verarbeitung unmittelbar und als prägende Bestandteile in das Produkt des Unternehmens eingehen. Hilfsstoffe sind untergeordnete Bestandteile der Produkte (z.B. Lacke, Schrauben). Betriebsstoffe gehen nicht in das Erzeugnis ein, sondern werden bei der Produktion verbraucht (z.B. Brenn- und Schmierstoffe). Unfertige Erzeugnisse sind zum Teil hergestellte, noch nicht verkaufsfähige Produkte. Unfertige Leistungen betreffen in Arbeit befindliche Bauaufträge und andere Dienstleistungen. Fertigerzeugnisse sind selbst hergestellte, versandfertige Produkte, die zum Verkauf bestimmt sind. Waren sind von Dritten bezogene Güter, die ohne wesentliche Bearbeitung zur weiteren Veräußerung bestimmt sind. Als geleistete Anzahlungen sind diejenigen auszuweisen, die für bestellte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Waren geleistet wurden.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind „Geldforderungen“, die bereits aus getätigten Umsatzaktivitäten resultieren, aber noch nicht zu Einnahmen geführt haben.
Sonstige Vermögensgegenstände
Die Position „sonstige Vermögensgegenstände“ beinhaltet zum einen „sonstige Forderungen“, die keinem anderen Forderungsposten zugeordnet werden können (z.B. Zinsansprüche, Steuererstattungsansprüche), zum anderen Vermögensgegenstände, die ebenfalls keinem anderen Posten zurechenbar sind (Grundstücke oder stillgelegte technische Anlagen, die zur Veräußerung vorgesehen sind, gestundete Forderungen).
Die Liquidität 3. Grades errechnet sich wie folgt:
Dynamischer Verschuldungsgrad (a)
Der dynamische Verschuldungsgrad zeigt, wie viele Jahre alle Cashflows des Unternehmens benötigt würden, um die Nettoverbindlichkeiten (d.h. Verbindlichkeiten minus Liquide Mittel) zu tilgen, sofern keine Investitionen vorgenommen werden. Der dynamische Verschuldungsgrad sollte unter 6-8 Jahren liegen.
Anmerkung: Die Verbindlichkeiten umfassen die Positionen C 1-8
Verbindlichkeiten
Gemäß § 266 Abs. 3 HGB sind die Verbindlichkeiten wie folgt aufzuteilen:
• Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind bei jedem Posten gesondert zu vermerken.
Net-Debt / FFO
Siehe Dynamischer Verschuldungsgrad (a) (oben)
Liquide Mittel
Die Liquiden Mittel umfassen: Schecks, Wechsel, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten.
Wertpapiere des Umlaufvermögens
In Abgrenzung zu den Wertpapieren des Anlagevermögens haben die Wertpapiere des Umlaufvermögens eher kurzfristigen Charakter. Hierzu zählen Kapitalanteilsrechte und „verbriefte Gläubigerrechte“, die nicht zum Anlagevermögen gehören. Die hierunter ausgewiesenen Vermögensgegenstände werden unterteilt in Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere.
Cashflow
Als Cashflow bezeichnet man den im Geschäftsjahr erzielten Einzahlungsüberschuss aus der gewöhnlichen Unternehmenstätigkeit. Er lässt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung dadurch ableiten, dass aus den Erträgen und Aufwendungen die nicht zahlungswirksamen Beträge herausgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die Abschreibungen auf Anlagen, die Veränderungen des Sonderpostens mit Rücklageanteil sowie die Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen, die jeweils Aufwand oder Ertrag, aber keine Zahlungen darstellen. Der Cashflow drückt die eigene Finanzkraft des Unternehmens aus. Der Cashflow wird in der Praxis häufig unterschiedlich ermittelt. Folgendes Berechnungsschema wird an dieser Stelle zugrunde gelegt.
Ordentliches Ergebnis (EBT) |
+ Abschreibungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen |
+ Änderung der Pensionsrückstellungen |
- Steuern vom Einkommen und Ertrag |
= Cashflow vor Steuern |
Dynamischer Verschuldungsgrad (b)
Der dynamische Verschuldungsgrad zeigt, wie viele Jahre alle Cashflows des Unternehmens benötigt würden, um die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu tilgen, sofern keine Investitionen vorgenommen werden. Liquide Mittel werden bei diesem Verschuldungsgrad nicht berücksichtigt.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten umfassen die kurz-, mittel- und langfristigen Bankverbindlichkeiten.
Liquide Mittel
Die Liquiden Mittel umfassen: Schecks, Wechsel, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten.
Wertpapiere des Umlaufvermögens
In Abgrenzung zu den Wertpapieren des Anlagevermögens haben die Wertpapiere des Umlaufvermögens eher kurzfristigen Charakter. Hierzu zählen Kapitalanteilsrechte und „verbriefte Gläubigerrechte“, die nicht zum Anlagevermögen gehören. Die hierunter ausgewiesenen Vermögensgegenstände werden unterteilt in Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere.
Cashflow
Als Cashflow bezeichnet man den im Geschäftsjahr erzielten Einzahlungsüberschuss aus der gewöhnlichen Unternehmenstätigkeit. Er lässt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung dadurch ableiten, dass aus den Erträgen und Aufwendungen die nicht zahlungswirksamen Beträge herausgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die Abschreibungen auf Anlagen, die Veränderungen des Sonderpostens mit Rücklageanteil sowie die Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen, die jeweils Aufwand oder Ertrag, aber keine Zahlungen darstellen. Der Cashflow drückt die eigene Finanzkraft des Unternehmens aus. Der Cashflow wird in der Praxis häufig unterschiedlich ermittelt. Folgendes Berechnungsschema wird an dieser Stelle zugrunde gelegt.
Ordentliches Ergebnis (EBT) |
+ Abschreibungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen |
+ Änderung der Pensionsrückstellungen |
- Steuern vom Einkommen und Ertrag |
= Cashflow vor Steuern |
Anlagendeckungsgrad 1
Nach der so genannten „Goldenen Bilanzregel“, die fordert, dass langfristig im Unternehmen verbleibende Vermögenswerte durch langfristig zur Verfügung stehendes Kapital finanziert werden sollen (Vermeidung des Anschlussfinanzierungsrisikos), wird ein Anlagendeckungsgrad-1 von über 100% erwartet. Der Anlagendeckungsgrad-2, der auch das langfristige Fremdkapital (Rückstellungen und Bankdarlehen) berücksichtigt, sollte deutlich über 100% liegen (besser sind ca. 150%).
Wirtschaftliches Eigenkapital, bereinigt
Damit eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und/oder von steuerlichen Einflüssen unabhängige Betrachtung möglich ist, wird die bilanzielle Eigenkapitalposition bereinigt. Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
Bilanzielles Eigenkapital |
- Immaterielle Vermögensgegenstände |
+ Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern |
= wirtschaftliches Eigenkapital, bereinigt |
Bilanzielles Eigenkapital
Eigenkapital wird einer Unternehmung von ihren Eigentümern i.d.R. ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt. Es kann von außen zugeführt werden (Beteiligungsfinanzierung) oder innerhalb des Unternehmens durch den betrieblichen Wertschöpfungsprozess (Innenfinanzierung, Selbstfinanzierung) gebildet werden. Es unterscheidet sich vom Fremdkapital dadurch, dass den Eigenkapitalgebern nur ergebnisabhängige Zahlungsansprüche zustehen. Auftretende Verluste einer Unternehmung werden mit dem Eigenkapital verrechnet. EK ist somit das Risikodeckungspotenzial des Unternehmens. Gegenüber den Gläubigern des Unternehmens übernimmt das Eigenkapital im Falle der Insolvenz eine Haftungsfunktion, da das Eigenkapital grundsätzlich erst nach Befriedigung aller anderen Ansprüche zurückbezahlt werden darf. Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich aus dem Saldo von bilanziellem Vermögen und bilanziellen Schulden. Da das bilanzielle Eigenkapital von der Bewertung der übrigen Bilanzpositionen abhängt, kann es durch die Bildung stiller Reserven von dem "wirklichen" Vermögenswert der Eigentümer stark abweichen. Der Ausweis des bilanziellen Eigenkapitals ist von der Rechtsform abhängig. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen über den Ausweis des Eigenkapitals.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Unter dieser Bilanzposition werden „körperlich nicht fassbare“ Vermögensgegenstände bilanziert, die die Unternehmung käuflich erworben hat. Die Bilanzpositionen des immateriellen Anlagevermögens umfassen Konzessionen (z. B. Energieversorgungsrechte, Wegerechte), gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente, Lizenzen, Urheberrechte), ähnliche Rechte (z. B. Nutzungsrechte, Braurechte) und Werte (z. B. Erfindungen, Software), Geschäfts- und Firmenwerte sowie geleistete Anzahlungen auf diese Vermögensgegenstände.
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
In GmbHs gewähren Gesellschafter ihren Unternehmen häufig Darlehen, anstatt das gezeichnete Kapital zu erhöhen. Solche kapitalersetzenden Darlehen sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auszuweisen. Falls sie langfristig (> 1 Jahr) dem Unternehmen zur Verfügung stehen, sind sie dem wirtschaftlichen Eigenkapital zuzurechnen.
Sachanlagen
Sachlagen gehören zum Anlagevermögen, das gemäß § 247 Abs. 2 HGB die Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, umfasst. Es beinhaltet Vermögensgegenstände, die nicht zur Verarbeitung oder zum Verkauf, sondern zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind. Die in der Bilanz ausgewiesenen Wertangaben zum Anlagevermögen ergeben sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände, saldiert mit kumulierten Abschreibungen und erfolgten Zuschreibungen. Zum Anlagevermögen gehören:
Die Sachanlagen umfassen Grundstücke, grundstückgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; technische Anlagen und Maschinen; andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Finanzanlagen
Finanzanlagen betreffen langfristige Kapitalüberlassungen an andere Unternehmen oder sonstige Dritte. Sie dienen – im Gegensatz z. B. zu den Sachanlagen – nicht unmittelbar der unternehmenseigenen Produktion von Gütern und Dienstleistungen. Die Aufgliederung der Finanzanlagen soll die finanzielle Verflechtung mit anderen Unternehmen aufzeigen.
Die Finanzanlagen umfassen z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens.
Anlagendeckungsgrad 2
Nach der so genannten „Goldenen Bilanzregel“, die fordert, dass langfristig im Unternehmen verbleibende Vermögenswerte durch langfristig zur Verfügung stehendes Kapital finanziert werden sollen (Vermeidung des Anschlussfinanzierungsrisikos), wird ein Anlagendeckungsgrad-1 von über 100% erwartet. Der Anlagendeckungsgrad-2, der auch das langfristige Fremdkapital (Rückstellungen und Bankdarlehen) berücksichtigt, sollte deutlich über 100% liegen (besser sind ca. 150%).
Wirtschaftliches Eigenkapital, bereinigt
Damit eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und/oder von steuerlichen Einflüssen unabhängige Betrachtung möglich ist, wird die bilanzielle Eigenkapitalposition bereinigt. Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
Bilanzielles Eigenkapital |
- Immaterielle Vermögensgegenstände |
+ Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern |
= wirtschaftliches Eigenkapital, bereinigt |
Bilanzielles Eigenkapital
Eigenkapital wird einer Unternehmung von ihren Eigentümern i.d.R. ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt. Es kann von außen zugeführt werden (Beteiligungsfinanzierung), oder innerhalb des Unternehmens durch den betrieblichen Wertschöpfungsprozess (Innenfinanzierung, Selbstfinanzierung) gebildet werden. Es unterscheidet sich vom Fremdkapital dadurch, dass den Eigenkapitalgebern nur ergebnisabhängige Zahlungsansprüche zustehen. Auftretende Verluste einer Unternehmung werden mit dem Eigenkapital verrechnet. EK ist somit das Risikodeckungspotenzial des Unternehmens. Gegenüber den Gläubigern des Unternehmens übernimmt das Eigenkapital im Falle der Insolvenz eine Haftungsfunktion, da das Eigenkapital grundsätzlich erst nach Befriedigung aller anderen Ansprüche zurückbezahlt werden darf. Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich aus dem Saldo von bilanziellem Vermögen und bilanziellen Schulden. Da das bilanzielle Eigenkapital von der Bewertung der übrigen Bilanzpositionen abhängt, kann es durch die Bildung stiller Reserven von dem "wirklichen" Vermögenswert der Eigentümer stark abweichen. Der Ausweis des bilanziellen Eigenkapitals ist von der Rechtsform abhängig. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen über den Ausweis des Eigenkapitals.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Unter dieser Bilanzposition werden „körperlich nicht fassbare“ Vermögensgegenstände bilanziert, die die Unternehmung käuflich erworben hat. Die Bilanzpositionen des immateriellen Anlagevermögens umfassen Konzessionen (z. B. Energieversorgungsrechte, Wegerechte), gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente, Lizenzen, Urheberrechte), ähnliche Rechte (z. B. Nutzungsrechte, Braurechte) und Werte (z. B. Erfindungen, Software), Geschäfts- und Firmenwerte sowie geleistete Anzahlungen auf diese Vermögensgegenstände.
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
In GmbHs gewähren Gesellschafter ihren Unternehmen häufig Darlehen, anstatt das gezeichnete Kapital zu erhöhen. Solche kapitalersetzenden Darlehen sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auszuweisen. Falls sie langfristig (> 1 Jahr) dem Unternehmen zur Verfügung stehen, sind sie dem wirtschaftlichen Eigenkapital zuzurechnen.
Langfristige Verbindlichkeiten gegen Kreditinstituten (Bankverbindlichkeiten)
Zu den langfristigen Bankverbindlichkeiten zählt man alle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.
Pensionsrückstellungen
Pensionsrückstellungen sind mit dem Barwert der künftigen Pensionszahlungen (z.B. Altersruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Invaliditätsversorgung) anzusetzen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden. Ein wichtiger Bewertungsfaktor ist dabei der Zinsfuß, mit dem die künftig fällig werdenden Verpflichtungen abgezinst werden. Im Allgemeinen werden auch für den handelsrechtlichen Ansatz der Pensionsrückstellungen die steuerlichen Grundsätze des § 6a EStG zugrunde gelegt, die einen Abzinsungsfaktor von 6% vorschreiben. Es handelt sich handelsrechtlich um einen Mindestwert.
Sachanlagen
Sachlagen gehören zum Anlagevermögen, das gemäß § 247 Abs. 2 HGB die Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, umfasst. Es beinhaltet Vermögensgegenstände, die nicht zur Verarbeitung oder zum Verkauf, sondern zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind. Die in der Bilanz ausgewiesenen Wertangaben zum Anlagevermögen ergeben sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände, saldiert mit kumulierten Abschreibungen und erfolgten Zuschreibungen. Zum Anlagevermögen gehören:
Die Sachanlagen umfassen Grundstücke, grundstückgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; technische Anlagen und Maschinen; andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Finanzanlagen
Finanzanlagen betreffen langfristige Kapitalüberlassungen an andere Unternehmen oder sonstige Dritte. Sie dienen – im Gegensatz z.B. zu den Sachanlagen – nicht unmittelbar der unternehmenseigenen Produktion von Gütern und Dienstleistungen. Die Aufgliederung der Finanzanlagen soll die finanzielle Verflechtung mit anderen Unternehmen aufzeigen.
Die Finanzanlagen umfassen z.B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens.
Quick-Ratio
Die Quick-Ratio von über 100% deutet grundsätzlich auf einen hohen finanziellen Spielraum hin. Eine Quick-Ratio über 100% besagt, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens niedriger sind als seine kurzfristig verfügbaren Forderungen und seine Liquiden Mittel, also die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist.
Die Quick-Ratio errechnet sich wie folgt:
(Liquide Mittel |
+ Wertpapiere des Umlaufvermögens |
+ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
+ Sonstige Vermögensgegenstände |
+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten) |
/ |
(Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
+ kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
+ sonstige Verbindlichkeiten |
+ Steuerrückstellungen |
+ sonstige Rückstellungen |
+ passive Rechnungsabgrenzungsposten) |
= Quick-Ratio |
Liquide Mittel
Die Liquiden Mittel umfassen: Schecks, Wechsel, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten.
Wertpapiere des Umlaufvermögens
In Abgrenzung zu den Wertpapieren des Anlagevermögens haben die Wertpapiere des Umlaufvermögens eher kurzfristigen Charakter. Hierzu zählen Kapitalanteilsrechte und „verbriefte Gläubigerrechte“, die nicht zum Anlagevermögen gehören. Die hierunter ausgewiesenen Vermögensgegenstände werden unterteilt in Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind „Geldforderungen“, die bereits aus getätigten Umsatzaktivitäten resultieren, aber noch nicht zu Einnahmen geführt haben.
Sonstige Vermögensgegenstände
Die Position „sonstige Vermögensgegenstände“ beinhaltet zum einen „sonstige Forderungen“, die keinem anderen Forderungsposten zugeordnet werden können (z.B. Zinsansprüche, Steuererstattungsansprüche), zum anderen Vermögensgegenstände, die ebenfalls keinem anderen Posten zurechenbar sind (Grundstücke oder stillgelegte technische Anlagen, die zur Veräußerung vorgesehen sind, gestundete Forderungen).
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
Die Posten der Rechnungsabgrenzung enthalten die Ausgaben und Einnahmen, die nicht dem abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern zukünftigen Rechnungsperioden wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 250 HGB). Sie dienen der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen und damit der Ermittlung des richtigen Periodenerfolgs.
Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben auszuweisen, die vor dem Bilanzstichtag geleistet, aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. So werden z.B. am Bilanzstichtag vorausgezahlte Mieten als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert. Umgekehrt sind auf der Passivseite als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Bilanzstichtag zu zeigen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen (z.B. Am Bilanzstichtag erhaltene Mietvorauszahlungen für die Zeit nach dem Bilanzstichtag).
Grundlage für die Bilanzierung der aktiven sowie passiven Rechnungsabgrenzungsposten ist die erst in der oder den folgenden Rechnungslegungsperioden entstehende Gegenleistung.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind „Geldverbindlichkeiten“, die bereits aus getätigten Bestellaktivitäten resultieren, aber noch nicht zu Ausgaben geführt haben.
Kurzfristige Bankverbindlichkeiten
Zu den kurzfristigen Bankverbindlichkeiten gehören die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Sonstige Verbindlichkeiten
Die sonstigen Verbindlichkeiten lassen sich in Verbindlichkeiten aus Steuern und in Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit unterscheiden. Die Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit betreffen noch nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung, zur Pensionskasse, zum Pensionssicherungsverein oder etwaige Sozialplankosten.
Steuerrückstellungen
Steuerrückstellungen betreffen die vom Unternehmen geschuldeten Steuern, insbesondere Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Grundsteuer, bei Kapitalgesellschaften auch die Körperschaftssteuer. Zu den sonstigen Rückstellungen gehören alle, die nicht den Pensions- und Steuerrückstellungen zurechenbar sind.
Sonstige Rückstellungen
Rückstellungen dürfen nur für die nachstehend bezeichneten Zwecke gebildet werden. Zwingend zu bilden sind (Passivierungspflicht) Rückstellungen für
Ein Passivierungswahlrecht wird eingeräumt für Rückstellungen für
Zu den sonstigen Rückstellungen gehören alle, die nicht den Pensions- und Steuerrückstellungen zurechenbar sind. Sonstige Rückstellungen werden gebildet für z.B. Personal- und Sozialaufwendungen (z.B. Berufsgenossenschaftsbeiträge, Urlaubsgelder), Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Beseitigungsverpflichtungen bei Miet- und Pachtverhältnissen), mögliche Verpflichtungen aus Bürgschaftsübernahmen usw.
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Die Posten der Rechnungsabgrenzung enthalten die Ausgaben und Einnahmen, die nicht dem abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern zukünftigen Rechnungsperioden wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 250 HGB). Sie dienen der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen und damit der Ermittlung des richtigen Periodenerfolgs.
Als passiver Rechungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag zu zeigen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen (z.B. am Bilanzstichtag erhaltene Mietvorauszahlungen für die Zeit nach dem Bilanzstichtag). Umgekehrt sind auf der Passivseite als Rechungsabgrenzungsposten Ausgaben auszuweisen, die vor dem Bilanzstichtag geleistet, aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. So werden z.B. am Bilanzstichtag vorausgezahlte Mieten als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert.
Grundlage für die Bilanzierung der aktiven sowie passiven
Rechnungsabgrenzungsposten ist die erst in der oder den folgenden
Rechnungslegungsperioden entstehende Gegenleistung.
Kapitalrückflussquote
Die Kapitalrückflussquote ist eine Kennzahl, die das Verhältnis von EBITDA (Brutto-Cashflow) zu gebundenem Vermögen in Prozent ausdrückt und damit angibt, wie viel Prozent des gebundenen Vermögens durch den Brutto-Cashflow in der Periode (theoretisch) wieder verfügbar geworden sind. Der reziproke Wert der Kapitalrückflussquote (eine Art Amortisationsdauer) gibt an, in wie vielen Jahren – bei Verzicht auf Investitionen – das im Unternehmen insgesamt gebundene Kapital bei gleichbleibenden Cashflows in Form von Liquiden Mitteln zurückfließen würde. Damit stellt die Kapitalrückflussquote bzw. die Amortisationsdauer einen Risikoindikator dar, der über die Flexibilität des Unternehmens informiert. Je kürzer diese Amortisationszeit, desto unkritischer sind Unsicherheiten über die erwartete zukünftige Entwicklung des Unternehmens in seinem Umfeld. Bei einer hohen Kapitalrückflussquote kann ein Unternehmen besser auf Umfeldveränderungen reagieren, da sein Kapital nicht zu langfristig gebunden ist. Je länger das Kapital gebunden ist, desto stärker ist es tendenziell den mit zunehmendem Prognosezeitraum steigenden Risiken ausgesetzt.
EBITDA / Bilanzsumme, bereinigt
Siehe Kapitalrückflussquote
EBITDA
Um eine aussagefähige Beurteilung des Betriebsergebnisses (EBIT) zu bekommen, bietet es sich an, von einer Größe auszugehen, die zahlungsorientiert und durch bilanzielle Maßnahmen möglichst wenig beeinflussbar ist. Dies gilt insbesondere für das EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), also den betriebsbedingten Cashflow vor Abzug von Steuern und Zinsaufwendungen. Das EBITDA lässt sich wie folgt berechnen:
EBIT |
+ Abschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen |
= EBITDA |
Bilanzsumme, bereinigt
Damit eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und/oder von steuerlichen Einflüssen unabhängige Betrachtung möglich ist, wird die Bilanzsumme bereinigt. Die bereinigte Bilanzsumme wird wie folgt berechnet:
Bilanzsumme |
- erhaltene Anzahlungen |
- Immaterielle Vermögensgegenstände |
= Bilanzsumme, bereinigte |
Bilanzsumme
Die Bilanzsumme ist die Summe der Aktiva bzw. Passiva. Sie ergibt sich also entweder durch Addition des Anlage- und Umlaufvermögens oder durch Zusammenzählen des Eigen- und Fremdkapitals. Ist das Fremdkapital höher als die Aktiven, entsteht ein sogenanntes Fehlkapital (Minuskapital).
Erhaltene Anzahlungen
Die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen (also für Produkte des Unternehmens) dürfen von den Vorräten gekürzt werden (§ 268 Abs. 5 HGB).
Immaterielle Vermögensgegenstände
Unter dieser Bilanzposition werden „körperlich nicht fassbare“ Vermögensgegenstände bilanziert, die die Unternehmung käuflich erworben hat. Die Bilanzpositionen des immateriellen Anlagevermögens umfassen Konzessionen (z.B. Energieversorgungsrechte, Wegerechte), gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Lizenzen, Urheberrechte), ähnliche Rechte (z.B. Nutzungsrechte, Braurechte) und Werte (z.B. Erfindungen, Software), Geschäfts- und Firmenwerte sowie geleistete Anzahlungen auf diese Vermögensgegenstände.
Zinsdeckungsquote
Die Zinsdeckungsquote sagt etwas darüber hinaus, ob die dem Unternehmen zufließenden Finanzmittel ausreichen, um die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Fremdkapitalgebern zu erfüllen.
Betriebsergebnis (EBIT)
Abkürzung für „earnings before interest and taxes“; auch Operating Income, Operating Profit; Gewinn (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) vor Ertragsteuern und Zinsen (Finanzergebnis). EBIT ist eine im angelsächsischen Raum gebräuchliche Kennzahl, die eine von der Finanzstruktur des Unternehmens unabhängige Beurteilung der Ertragskraft aus der operativen Geschäftstätigkeit ermöglicht (ähnlich dem in Deutschland üblichen Betriebsergebnis). Dadurch kann zwischen Unternehmen mit unterschiedlichen Fremdkapitalanteilen Vergleichbarkeit hergestellt werden. Allgemein als „operatives Ergebnis” bezeichnet.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsaufwendungen sind die Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital (z.B. für Bankkredite, Schuldscheindarlehen, Hypotheken sowie Diskontaufwendungen für Wechsel). Zu den zinsähnlichen Aufwendungen rechnet man Kreditprovisionen, Bereitstellungsgebühren, Avalprovisionen sowie das Disagio bzw. die Abschreibungen auf ein aktiviertes Disagio. Ebenfalls zu berücksichtigen wären auch die Zinsanteile bei Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
Freier Cashflow nach Steuern
Die zukünftigen freien Cashflows (fCF) sind jene finanziellen Überschüsse, die unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Ausschüttungsgrenzen den Eigen- und Fremdkapitalgebern des Unternehmens zur Verfügung stehen. Die fCF sind die finanziellen Überschüsse nach Investitionen und Unternehmenssteuern, jedoch vor Zinsen. Für die Berechnung der freien Cashflows wird ausgehend von der Plan-Gewinn- und Verlustrechung i.d.R. folgende Formel verwendet.
Verbindlichkeitenrückflussquote
Anteil der Verbindlichkeiten, die aus dem Total Cashflow des Jahres zurückgeführt werden könnte.
Total FFO / Total Debt
Siehe Verbindlichkeitenrückflussquote